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   RG, 24.06.1902 - Rep. VII. 143/02   

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https://dejure.org/1902,114
RG, 24.06.1902 - Rep. VII. 143/02 (https://dejure.org/1902,114)
RG, Entscheidung vom 24.06.1902 - Rep. VII. 143/02 (https://dejure.org/1902,114)
RG, Entscheidung vom 24. Juni 1902 - Rep. VII. 143/02 (https://dejure.org/1902,114)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Liegt eine Klagänderung vor, wenn in einem Anfechtungsprozesse der klagende Konkursverwalter, welcher in erster Instanz beantragt hatte, eine vom Gemeinschuldner bestellte Hypothek den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam zu erklären und demgemäß den Beklagten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klagänderung. ; Gerichtsstand.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 52, 82
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 26.04.2001 - IX ZR 53/00

    Klagebefugnis des Insolvenzverwalters bei einer Drittwiderspruchsklage;

    Ebenso wie bei Änderung des Zahlungsantrags in einen solchen auf Feststellung zur Tabelle (§§ 146 Abs. 3 KO, 180 Abs. 2 InsO; vgl. dazu BGH, Urt. v. 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; OLG Hamm ZIP 1993, 444, 445 f) handelt es sich um einen Fall des § 264 Nr. 3 ZPO (vgl. RGZ 52, 82, 86).

    Auch insoweit liegt in der gebotenen Umstellung des Antrages gemäß § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung (RGZ 52, 82, 86).

  • BGH, 28.10.1959 - V ZR 96/58

    Rechtsmittel

    Wie in dem vom Reichsgericht im Urteil vom 24. Juni 1902 entschiedenen Fall (RGZ 52, 82, 88) ergibt sich jedenfalls auch im vorliegenden Fall aus der Klagbegründung, daß das Begehren im Hauptantrag "nur als die nach Lage der Verhältnisse gebotenen Art der Erfüllung einer ihrem Wesen nach verschiedene Erfüllungsmöglichkeiten zulassenden und von dem Grundsatz der relativen Unwirksamkeit der Rechtshandlung beherrschten Verbindlichkeit verlangt werden sollte".
  • BGH, 24.06.1964 - V ZR 95/63

    Rechtsmittel

    Ausgehend davon, daß die erfolgreiche Anfechtung eine schuldrechtliche Gebundenheit des Anfechtungsgegners gegenüber dem anfechtenden Gläubiger schafft (Urteil des Senats S. 14 unter II), kraft deren der Anfechtungsgegner (Empfänger) dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert oder aufgegeben ist, als noch zu demselben gehörig zurückzugewähren hat, und weiter berücksichtigend, daß die Verpflichtung des Empfängers je nach Lage der Verhältnisse ihrem Wesen nach verschiedene Erfüllungsmöglichkeiten zuläßt (RGZ 52, 82, 85) und daß der Empfänger nicht mehr belastet werden darf, als seiner schuldrechtlichen Gebundenheit gegenüber dem Gläubiger unter den gegebenen Verhältnissen entspricht, hat der Senat unter den im Vorprozeß bestehenden Verhältnissen den Anspruch auf Einräumung des Vorrangs nicht für begründet erachtet, sondern die Beklagten ganz allgemein darauf verwiesen, von dem dem Kläger gegenüber in anfechtbarer Weise erlangten Pfändungspfandrecht keinen Gebrauch zu machen.
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